Reform des kommunalen Verfassungsrechts

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 19.06.2002 die Reform des kommunalen Verfassungsrechts beschlossen.

 

Im Rahmen dieser Reform sind auch Änderungen im § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung vorgenommen worden, die die kommunale Gleichstellungsbeauftragte betreffen: Zum einen wurde ein materieller Abberufungsschutz für die kommunale Gleichstellungsbeauftragte in der Kommunalverfassung verankert. Zum anderen sind die Beteiligungsrechte der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten um ein Widerspruchsrecht erweitert worden.

 

Darüber hinaus ist nunmehr klargestellt, dass die Bestellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter durch die jeweilige Vertretungskörperschaft zu erfolgen hat.

Diese Änderungen traten zum 01.04.2003 in Kraft.


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