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Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten

In Schleswig-Holstein sind Gemeinden, Kreise und Ämter aufgrund der Veränderung des Kommunalverfassungsrechts bereits seit April 1990 verpflichtet, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

 

In § 2 Abs. 3 heißt es:

"Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben Gemeinden mit einer eigenen Verwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. Alles weitere regelt die Hauptsatzung".