Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
In Schleswig-Holstein sind Gemeinden, Kreise und Ämter aufgrund der Veränderung des Kommunalverfassungsrechts bereits seit April 1990 verpflichtet, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
In § 2 Abs. 3 heißt es:
"Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben Gemeinden mit einer eigenen Verwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. Alles weitere regelt die Hauptsatzung".
Anmerkung:
Die EinwohnerInnengrenze zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten soll auf 15.000 EinwohnerInnen angehoben werden, so ist es im Koalitionsvertrag der CDU/SPD geplant. Um diese Vereinbarung umzusetzen, muss die Kommunalverfassung geändert werden.


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